Kapitel 3 -
Förderung der Integration
§ 43 Integrationskurs und -programm
Absatz 1:
Ausdrücklich begrüßt wird, dass damit für alle auf Dauer in Deutschland lebenden Zuwanderer ein gesetzlicher Anspruch auf Integrationsleistungen geschaffen wird. Wir halten es allerdings für unabdingbar notwendig, dass der Umfang dieser Leistungen mindestens dem Niveau von Integrationsleistungen entspricht, der im Rahmen des SGB III bzw. des sog. Garantiefonds für erwachsene bzw. jugendliche Aussiedler, Kontingentflüchtlinge und Asylberechtigte festgelegt ist. Zwar wird im Entwurf des ZuwG immer nur von "Ausländern" gesprochen, wir gehen jedoch davon aus, dass zumindest Kapitel 3 und § 74 des ZuwG auch für Deutsche (Spätaussiedler), und damit für alle Zuwanderer gelten soll. Dies müsste dann auch zwangsläufig zu einer Änderung der §§ 418 ff. SGB III und der Bestimmungen zum sog. Garantiefonds fuhren.
Wir gehen weiter davon aus, dass neben jenen Personen, die bereits bisher im Rahmen des SGB III und des sog. Garantiefonds förderbar waren, tatsächlich alle auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Zuwanderer gefördert werden können, also neben ausländischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen, auch nicht im Aufnahmeverfahren als deutsche Spätaussiedler Eingereiste sowie nicht mit dem Spätaussiedler eingereiste Familienangehörige sowie Ausländer mit sog. Kleinem Asyl gem. § 51 Ausländergesetz und nicht mehr schulpflichtige junge Flüchtlinge.
Absatz 2:
Nach unserer Auffassung sollte im Gesetzestext bzw. der Gesetzesbegründung stärker herausgearbeitet werden, dass Integration keine einseitige Leistung des Zuwanderers ist, sondern ein langer Prozess des gegenseitigen Lernens und Findens zwischen Zuwanderern und der Aufnahmegesellschaft ist.
Das Erlernen der deutschen Sprache ist zwar ein wichtiger, aber nur ein erster Schritt zur gesellschaftlichen Integration. Wir begrüßen daher ausdrücklich die Intention des Gesetzentwurfs, Zuwanderer nicht nur an die Sprache, sondern auch an Rechtsform, Kultur und Geschichte Deutschlands heranzuführen und sie mit den Lebensverhältnissen in Deutschland so vertraut zu machen, dass sie in zunehmendem Maße ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
Zwischen dem Gesetzestext und seiner Begründung besteht allerdings ein erheblicher Widerspruch. Während im Gesetzestext davon die Rede ist, dass Ausländer durch einen Integrationskurs mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut gemacht werden sollen, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können, ist in der Begründung von einem "Minimum an erforderlicher Integration" etc. die Rede.
Absatz 3 und 4:
In der Begründung zu Absatz 4 wird auf angeblich bestehende Konzepte, z.B. ein Gesamtsprachkonzept des Bundes, verwiesen. Ein derartiges Gesamtsprachkonzept existiert unseres Wissens nach jedoch nicht. Es liegen lediglich Eckpunkte zur Neustrukturierung der Sprachförderung für Aussiedler und Ausländer im Rahmen einer Stellungnahme der Bundesregierung zu den Studien zur Sprachförderung in einer bisher nicht geänderten Fassung mit Datum vom 12.10.2000 vor. Zu dieser Stellungnahme haben inzwischen mehrere Anhörungen stattgefunden und Länder, Kommunen, Ausländerbeauftragte, Wohlfahrtsverbände, Sprachkursträger und Landsmannschaften haben sich in vielen Punkten kritisch zu den dort vorgelegten Eckpunkten geäußert. Gegenüber den bisherigen Förderprogrammen (SGB III, §§ 419 ff., sog. Garantiefonds und Sprachverband DfaA) würden sich erhebliche Verschlechterungen der Integrationsleistungen ergeben. Diese Eckpunkte eines Gesamtsprachkonzepts sind also völlig ungeeignet, die Anforderungen des § 43 ZuwG zu erfüllen.
a) Die in den Eckpunkten geplanten 600 Unterrichtsstunden für erwachsene Ausländer und höchstens 900 Unterrichtsstunden (jugendliche Aussiedler und Ausländer sowie erwachsene Aussiedler) machen das Erreichen der in Absatz 2 formulierten Integrationsziele von vorneherein unrealistisch. Richtiger wäre es, sich an den durchaus verbesserungswürdigen Regelungen des SGB III bzw. des sog. Garantiefonds zu orientieren, die zwischen 800 und. 1.200 Unterrichtsstunden vorsehen.
b) Die erwähnten Eckpunkte sehen fast keine sozialpädagogische Begleitung/Betreuung mehr vor, obwohl § 43 (2) ZuwG der - nicht nur sprachlichen - Orientierung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens einen besonderen Stellenwert einräumt.
c) Nach den Vorstellungen der Eckpunkte sollen Zuwanderer die Fahrten zum Unterrichtsort und die benötigten Lernmittel selbst finanzieren. Ein großer Teil der Teilnehmer/innen bezieht Eingliederungs-, Sozial- oder Arbeitslosenhilfe und wäre überhaupt nicht in der Lage, diese Kosten selbst aufzubringen. Der Integrationserfolg wäre damit abhängig von der finanziellen Situation der Teilnehmer.
d) Die Eckpunkte sehen vor, dass Kurse zu einem Kostensatz von durchschnittlich 3,31 DM pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde durchgeführt werden sollen. Die Zuwanderungskommission der Bundesregierung kommt im Vergleich mit den in anderen Ländern (Schweden 12,40 DM, Niederlande = 11,60 DM) aufgewendeten Kosten zu dem Schluß, dass realistisch mindestens 5,00 DM pro Teilnehmer und Unterrichtsstunde zu kalkulieren sind.
Mit diesen beispielhaften Hinweisen wollen wir deutlich machen, dass der Verweis auf das sog. Gesamtsprachkonzept in der Begründung zu Absatz 3 und 4 des § 45 ZuwG deplaziert erscheint, wenn man weiß, was sich hinter den Eckpunkten tatsächlich verbirgt.
Begrüßt wird ausdrücklich, dass auf Erfahrungen im Bereich der Integrationsförderung zurückgegriffen sowie gesellschaftliche und private Träger beteiligt werden sollen. In der Initiative "Pro Integration" haben sich Institutionen zusammengeschlossen, die seit Jahrzehnten in der Eingliederung und Integrationsarbeit von Zuwanderern erfolgreich tätig sind. Wir halten es für notwendig, dass unsere Erfahrungen in diesem Bereich in einer möglichst frühen Phase der Entwicklung des Integrationskonzepts einbezogen werden.
§ 44
Anspruch auf Teilnahme an einem lntegrationskurs
Absatz 1:
Es wird empfohlen in Absatz 1 einen Punkt 4. anzufügen:
4. des Schul- und Ausbildungssystems und der Arbeitswelt.
Die Subsummierung unter dem Punkt 3. der "Lebensverhältnisse" reicht nach unserer Auffassung nicht aus.
Absatz 2:
Da der Teilnahmeanspruch an einem Integrationskurs 2 Jahre nach seiner Entstehung erlöschen soll, jedoch bei Inkrafttreten des Gesetzes mit einem erheblichen "Stau" von Interessenten für Integrationskurse zu rechnen ist, sollte im Wege einer Übergangsregelung dieser auf 2 Jahre begrenzte Teilnahmeanspruch ausgesetzt und erst nach Ablauf von mindestens 4 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes Anwendung finden. Damit würde erreicht werden, dass innerhalb einer 4-jährigen Frist die bereits in Deutschland lebenden Ausländer einen Integrationskurs besuchen können.
§ 45
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Absatz 1, 2 und 3:
Gegen die Formulierungen bestehen keine Bedenken. Allerdings weisen wir auf die ungeklärte Finanzierungsfrage hin. Während in der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Studien zur Sprachförderung davon ausgegangen wird, dass sich für ein neues Gesamtsprachkonzept Kosten in Höhe von rund 319 Mio. DM ergeben werden, was nach unserer Auffassung völlig unrealistisch ist, wird im Bericht der Unabhängigen Kommission "Zuwanderung" auf Seite 263 ausgeführt, dass von Gesamtkosten für Integrationskurse von mindestens rund 615 Mio. DM jährlich auszugehen ist. Die Ausländerbeauftragte der Bundesregierung spricht in ihren Veröffentlichungen sogar von jährlichen Kosten in Höhe von 1 Milliarde DM.
Abschnitt 2
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
§ 74
Aufgaben
Absatz 1:
Die Schaffung eines Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Sitz in Nürnberg, wird ausdrücklich begrüßt. Dies gilt auch für die Aussage, dass das BAMF für die Entwicklung eines bundesweiten Integrationsprogramms zuständig ist. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch die Frage zu klären, welche Funktion künftig der "Sprachverband Deutsch für ausländische Arbeitnehmer e.V." übernehmen soll, dem im Ergebnis eines Interessenbekundungsverfahrens gemeinsam mit dem Goethe-Institut die Aufgabe übertragen wurde, die Organisation und Durchführung sowie das Qualitätsmanagement der Sprachförderung des Bundes zu übernehmen. Ohne Zweifel wäre es vorteilhaft, wenn es eine Leit- oder Konsultationsstelle gäbe, welche aufgrund langjähriger Erfahrung über fachliche und inhaltliche Kompetenz im Bereich "Deutsch als Fremd- und Zweitsprache" verfügt und die Entwicklung eines modernen Unterrichts in diesem Fach auch künftig fördert.
Aufgrund unserer Erfahrungen halten wir es jedoch für unverzichtbar, weiterhin auch regionale Strukturen der Koordinierung auf lokaler bzw. Landesebene beizubehalten. Die Durchführung von Integrationskursen für unterschiedliche Personengruppen (z.B. nicht mehr schulpflichtige Jugendliche, Akademiker, Analphabeten usw.) und unterschiedlicher Angebote (Vollzeitkurse, Nachmittagskurse, Abendkurse) erfordern eine regionale Koordinierung. Im Sinne einer schnellen und nachhaltigen sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration von Zuwanderern muss die Kooperation mit allen Akteuren (Arbeitsverwaltung, Jugend- und Sozialämtern, Trägern, Beratungsstellen etc.) gewährleistet werden.